Darf ich Besuch empfangen?
Gerne können Patienten und Patientinnen außerhalb der Behandlungszeiten und nach Absprache mit dem Therapieteam Besuch empfangen. Aus Rücksicht auf andere ist Gästen der Aufenthalt lediglich im Eingangsbereich sowie in der Cafeteria unseres Klinikums gestattet. In den Patientenzimmern sowie in anderen Räumlichkeiten des Klinikums ist es nicht erlaubt, Besuch zu empfangen.
Zum Schutz unserer Patienten und Patientinnen unterliegt die Rezeption der Schweigepflicht. Diese gilt auch im Bezug auf externe Besuche. Daher bitten wir unsere Patienten und Patientinnen, mit ihrem Gast Treffpunkt und Uhrzeit schon im Voraus abzusprechen oder den Besuch vorab bei der Rezeption anzumelden.
Besteht die Möglichkeit einer Unterbringung von Begleitpersonen?
Die Unterbringung von Begleitpersonen ist in unserem Klinikum leider nicht möglich. Wenn Ihre Angehörigen während Ihres Krankenhausaufenthaltes in Ihrer Nähe bleiben möchten, ist unsere Rezeption gerne bei der Vermittlung von Übernachtungsmöglichkeiten behilflich.
Darf ich das Klinikum am Abend verlassen?
Nach Rücksprache mit Ihrem Therapeuten oder Ihrer Therapeutin und außerhalb der Behandlungszeit ist der Ausgang bis 22:00 Uhr möglich.
Darf ich im Klinikum Alkohol konsumieren?
Im Interesse Ihrer Gesundheit ist Ihnen der Alkoholkonsum während des Aufenthaltes in unserem Klinikum nicht gestattet.
Darf ich im Klinikum rauchen?
Für Rauchende steht ein ausgewiesener Raucherbereich auf Ebene 01 zur Verfügung. In den Patientenzimmern und auf dem weiteren Gelände des Klinikums ist das Rauchen jedoch nicht gestattet. Aus unserer Erfahrung ist Rauchen nicht nur ungesund, es erschwert auch die Genesung. Wenn Sie den Aufenthalt im Krankenhaus zur Raucherentwöhnung nutzen möchten, bekommen Sie hierzu gerne Informationen von unserem medizinischen Personal. Bitte sprechen Sie uns an.
Wer stellt mir für den Arbeitgeber eine Krankmeldung aus?
Krankmeldungen für den Arbeitgeber werden von uns nicht ausgestellt. Eine entsprechende Meldung kann nur durch Ihren Hausarzt bzw. Ihre Hausärztin erfolgen. Eine Aufenthaltsbestätigung erhalten Sie in der Patientenaufnahme am Abreisetag.
Wer regelt die Angelegenheit bei einem Krankenhausaufenthalt mit meiner Krankenkasse?
Ihre Krankenkasse wird über Ihren Krankenhausaufenthalt von uns informiert.
Kostenbeitrag ab 1. Januar 2023
Von allen Patienten und Patientinnen, die eine stationäre Behandlung in der allgemeinen Gebührenklasse in Anspruch nehmen, ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 11,88 € pro Pflegetag zu leisten. Darin sind 1,45 € für den steiermärkischen Gesundheitsfonds enthalten und 0,73 € für den Patientenentschädigungsfonds. Für Mitversicherte beträgt der Kostenbeitrag lt. ASVG 28,30 €. Diese Kostenbeiträge sind pro Person für maximal 28 Kalendertage pro Kalenderjahr zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden, so ist dieser Kostenbeitrag nur einmal fällig.
Ausgenommen von der Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags sind (gemäß § 74 StKAG)
- Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist
- Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind
- Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind und deren monatliches Nettoeinkommen unter dem Richtsatz der Ausgleichszulage liegt. Das sind u.a. Bezieher und Bezieherinnen der Ausgleichszulage, Sozialhilfeempfänger und -empfängerinnen sowie Lehrlinge
Die Pflicht zum Nachweis der sozialen Schutzbedürftigkeit obliegt den Patienten und Patientinnen (Einkommens- bzw. Pensionsbestätigung und Bestätigung der Gemeinde über das Familieneinkommen und Vermögen).