Um als Person mit abgeschlossener medizinischer Ausbildung Röntgenaufnahmen anfertigen zu dürfen, ohne dass der fachkundige Arzt unmittelbar anwesend sein und direkte Anweisung geben muss, sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV sowie Anlage 8 der Fachkunderichtlinie Kenntnisse im Strahlenschutz (der „Röntgenschein“) erforderlich.